Neben dem laufenden Kindesunterhalt kann bei außergewöhnlichen und dringenden Ausgaben sogenannter Sonderbedarf geltend gemacht werden.

Informationen
Sonderbedarf
Sonderbedarf ist jener Bedarf, der bei der Ermittlung des Allgemeinbedarfes (Regelbedarfes) eines Kindes bewusst außer Acht gelassen wird. Er ist insbesondere durch Momente der Außergewöhnlichkeit, der Dringlichkeit und der Individualität bestimmt und betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der Gesundheit, Heilung einer Krankheit oder Persönlichkeits-entwicklung, die Ausbildung und Talentförderung und die Erziehung des Kindes.
Sonderbedarf kann zusätzlich zum laufenden Unterhalt konkret bei Anfall eines Aufwandes begehrt werden, wenn er aus dem Regelunterhalt bzw. dem konkret bemessenen Unterhalt nicht bestritten werden kann und auch nicht durch Sozialleistungen von dritter Seite (etwa durch Privatversicherungsleistungen) getragen wird.
So wird etwa für Zahnregulierungen, Brillen, Ausbildungskosten, Internatskosten , Notebooks und Laptops (wenn für die Schule erforderlich), Nachhilfeunterricht (wenn vorrübergehend wegen Schulschwierigkeiten erforderlich), Lese- und Rechtschreib-therapien uvm. Sonderbedarf zugesprochen.
Dabei haben sich die Eltern die Kosten des Sonderbedarfes zu teilen, wenn er dem Betreuungsbereich des hauptsächlich betreuenden Elternteiles zuzurechnen ist (wie etwa Internats-kosten, durch die auch die dortige Betreuungsleistung abgegolten wird). Ansonsten schuldet der unterhaltspflichtige Elternteil die Sonderbedarfskosten zur Gänze alleine (wie etwa Nachhilfe-unterricht).
Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 brachte mit 1. April 2013 weitreichende Neuerungen im österreichischen Namensrecht. Ehegatten können ihren gemeinsamen Familiennamen nun flexibler wählen. Auch für Kinder wurden neue Möglichkeiten geschaffen, wie ihr Familienname aus den Namen der Eltern gebildet werden kann.
Zum Beitrag
Mit dem BGBl. I, Nr. 15 / 2013 vom 11. 1. 2013 wurde das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013) verlautbart, mit dem u.a. einige Neuerungen im Namensrecht erfolgten. Diese Änderungen sind mit 01.04.2013 in Kraft getreten und haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:
Familienname der Ehegatten
Nach dem neuen Namensrecht können Ehegatten einmalig einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, dessen Bildung sehr flexibel gestaltet ist. Lediglich wenn sich während der Ehe der Familienname eines Ehegatten ändert, ist eine neuerliche Bestimmung des Familiennamens möglich.
Gewählt werden kann der Familienname eines Ehegatten (bei Doppelnamen auch nur ein Teil davon) oder ein aus den Namen beider Ehegatten gebildeter Doppelname. Handelt es sich bei den bisher geführten Namen um einen bzw zwei Mehrfachnamen, kann der gemeinsame Doppelname nur aus jeweils einem Bestandteil der Namen gebildet werden. Die verwendeten Namensteile und die Reihenfolge sind beliebig, aber für beide Ehegatten nur einheitlich wählbar.
Der Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname wird, kann wie bisher seinen Namen (bei einem Doppelnamen einen Namensteil) dem Familiennamen voran- oder nachstellen, soferne der gemeinsame Familienname kein Doppelname ist.
Ein Doppelname ist stets mit Bindestrich zu führen und darf nicht mehr als zwei Namen enthalten.
Bestimmen die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen, behalten sie bei Eheschließung ihre bisherigen Namen.
Familienname der Kinder
Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen ihrer Eltern, wenn ein solcher existiert. Alternativ kann aber auch der Doppelname eines Elternteiles, der aus dem gemeinsamen Familiennamen und dessen bisherigen Namen gebildet wurde, zum Namen des Kindes bestimmt werden.
Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt oder sind sie unverheiratet, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Davon abweichend kann auch der Name jedes Elternteiles (bei einem Doppelnamen auch nur ein Bestandteil daraus) oder ein aus dem Namen der Eltern gebildeter Doppelname als Familienname des Kindes bestimmt werden. Der neue Doppelname ist mit Bindestrich zu führen und darf höchstens zwei Bestandteile haben.
Aktuelles
22.06.2025
Artikel aus ZEIT Österreich: Seit 30 Jahren setzt sich Maria Navarro-Frischenschlager für ein schärferes Waffenrecht in Österreich ein. Von Christina Pausackl und Florian Gasser.
› Zum Artikel Nr. 26/2025 – zeit.de
16.06.2025
Podcast der OÖ Nachrichten: Familienrechtsspezialistin Maria Navarro-Frischenschlager erklärt, was eine einvernehmliche Scheidung in Österreich kostet und wie viel man für eine strittige Trennung aufwenden muss. Von Dietmar Mascher.
› Zum Podcast #051 – Nachrichten.at
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Die anwaltlichen Leistungen werden grundsätzlich nach einem Stundensatzhonorar (Zeithonorar) verrechnet. Wird ein solches nicht vereinbart, werden die Leistungen nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den autonomen Honorarkriterien der Rechtsanwälte (AHK) verrechnet.
Zusätzlich zum Honorar nach Stundensatz oder RATG bzw. AHK werden die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe sowie die Barauslagen verrechnet.
